Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
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Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Ja
– voraussichtlich mindestens
6 Monate;„Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich
mindestens 6 Monate außerstande
ist, ihren versicherten Beruf, so
wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgestaltet war, auszuüben |
Wird
bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
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Ja
– es wird rückwirkend
geleistet von Beginn der BU an. |
Verzichtet
der Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und
eindeutig auf sein Recht auf abstrakte
Verweisung? |
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Ja
– das tut er. |
Verzicht
auf die Anwendung von § 41
VVG? |
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Ja
– Verzicht in den Bedingungen
enthalten. |
Besteht
der Versicherungsschutz weiter,
wenn die versicherte Person während
der Versicherungsdauer ins Ausland
verzieht? |
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Ja
– Versicherungsschutz gilt weltweit. |
Werden
bei Leistungsanmeldung auf Antrag
die Beiträge bis zur Entscheidung
erst mal gestundet? Wie sind diese
zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.Im
Nichtleistungsfall kann die versicherte
Person beantragen, dass die Beiträge
ratiert (bis zu 12 Monaten) nachgezahlt
werden. Es kann auch eine Verrechnung
mit dem Deckungskapital (Verringerung
der Versicherungsleistung od. Erhöhung
des Beitrages) erfolgen. |
Verzichtet
der Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der
abstrakten Verweisbarkeit? |
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Ja
– es kann nur geprüft
werden, ob inzwischen eine neue
Tätigkeit (ggf. aufgrund neu
erworbener Fähigkeiten) aufgenommen
worden ist und diese diem Versicherten
den Erhalt der Lebensstellung, wie
vor Eintritt der BU ermöglicht. |
Wird
auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet? Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
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Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern;
diesbezüglich keine Angaben
in den Allgemeinen Bedingungen;Nein,
bei Selbstständigen liegt keine
BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation
möglich ist. |
Wird
bei Beginn der BU nur der zuletzt
ausgeübte Beruf geprüft?
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Ja
– zuletzt vor Eintritt der
BU ausgeübter Beruf, so wie
er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
ausgestaltet war. |
Wird
auf eine Klausel, nach der zumutbaren
Arztanordnungen Folge zu leisten
ist, verzichtet? |
|
Ja |
Bieten
sich bedingungsgemäß
Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Ja
– bis zu einem Jahr kann der
Versicherungsnehmer mit der Zahlung
der Beiträge (dann auch kein
Versicherungsschutz) aussetzen.
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Bietet
der Versicherer Nachversicherungsgarantien
an? |
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Ja;
zudem: Erhöhung innerhalb von
5 Jahren nach Vertragsabschluss
möglich. Hierbei ist nicht
das Eintreten eines bestimmten Ereignisses
Voraussetzung. |
Ist
der Begriff der „bisherigen
Lebensstellung“ entsprechend
beschrieben? |
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Ja
– „eine andere der bisherigen
Lebensstellung entsprechende, berufliche
Tätigkeit, setzt unter anderem
voraus, dass das jährliche
Einkommen nicht mehr als 20% unter
dem Einkommen im zuletzt ausgeübten
Beruf liegt.“ |
Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben
– Wird im BU-Fall der vor
der Unterbrechung ausgeübte
Beruf geprüft? |
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Ja
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Gibt
es eine Anfangshilfe? |
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Nein |
Wird
der VN während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer
wieder Auskunft über den Stand
der Dinge informiert? |
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Ja,
nach vollständigen Eingang
aller nötigen Unterlagen erklärt
der Versicherer innerhalb von 3
Wochen, ob die Leistungspflicht
anerkannt wird. |
Wird
bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen
in Deutschland verzichtet? |
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Ja
– in den Bedingungen steht
nicht, dass Untersuchungen in Deutschland
durchgeführt werden müssen.
Sind laut dem Versicherer weitere
ärztliche Untersuchungen nötig,
so übernimmt er hierfür
auch die Kosten. |
Verzicht
auf § 172 VVG |
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Nein |
Verzicht
auf konkrete Verweisung? |
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Nein |
Werden
auch zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
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Nein,
wobei in begründeten Einzelfällen
dies für den Versicherer möglich
ist; dann jedoch nur einmalig und
nur maximal für 1 Jahr. |
Wird
die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente
(gesetzlich) als BU anerkannt? |
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Ja
– „Wenn die versicherte
Person bei Eintritt des Versicherungsfalles
das 55. Lebensjahr vollendet hat,
betrachten wir die vollständige
Berufsunfähigkeit auch als
gegeben, wenn eine Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung
oder ein berufsständisches
Versorgungswerk in der Bundesrepublik
Deutschland, dem die versicherte
Person als Pflichtmitglied angehört,
eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente
aus medizinischen gründen gewährt.“ |
Wie
wird geprüft, falls VN dauerhaft
aus dem Berufsleben ausgeschieden
ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten
Beruf geprüft? |
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Wird
bei Eintritt der BU keine berufliche
Tätigkeit ausgeübt, dann
gilt der zuletzt ausgeübte
Beruf als der Beruf, bezüglich
dem geprüft wird. |
Bietet
der Tarif eine DU-Klausel? |
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Nein |
Gibt
es die Möglichkeit, nach Abschluss
der Ausbildung die BU-Rente noch
einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
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Ja
–Erhöhung innerhalb von
5 Jahren nach Vertragsabschluss
möglich. |
Wird
beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
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Ja |