| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
|
Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Ja
– voraussichtlich mindestens
6 Monate ununterbrochen.„Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalles, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich
mindestens sechs Monate ununterbrochen
außerstande ist, in ihrem
zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübten Beruf – so
wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgestaltet war – tätig
zu sein und eine andere Tätigkeit,
die ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht, nicht ausübt.“ |
| Wird bei einer
6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
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Ja
– es wird rückwirkend
geleistet von Beginn der BU an. |
| Verzichtet der
Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja,
das tut er, es ist keine abstrakte
Verweisung möglich. |
| Verzicht auf
die Anwendung von § 41 VVG? |
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Ja
– Verzicht ist in den
Bedingungen explizit enthalten. |
| Besteht der
Versicherungsschutz weiter, wenn die
versicherte Person während der
Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?
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Ja
– Versicherungsschutz gilt
weltweit. |
| Werden bei Leistungsanmeldung
auf Antrag die Beiträge bis zur
Entscheidung erst mal gestundet? Wie
sind diese zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.ABER:
Beiträge sind bei Nichtleistungsfall
in einem Betrag nachzuzahlen. |
| Verzichtet der
Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
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Ja.
Es kann nur geprüft werden,
ob der Versicherte bereits eine
andere berufliche Tätigkeit
konkret ausübt. Hierbei können
neu erworbene berufliche Fähigkeiten
berücksichtigt werden. |
| Wird auf die
Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet?Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
|
Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern;
diesbezüglich keine Angaben
in den Allgemeinen Bedingungen;
Nein, bei Selbstständigen liegt
keine BU vor, wenn eine zumutbare
Umorganisation möglich ist. |
| Wird bei Beginn
der BU nur der zuletzt ausgeübte
Beruf geprüft? |
|
Ja |
| Wird auf eine
Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen
Folge zu leisten ist, verzichtet?
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|
Ja |
| Bieten sich
bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Nein |
| Bietet der Versicherer
Nachversicherungsgarantien an? |
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Ja |
| Ist der Begriff
der „bisherigen Lebensstellung“
entsprechend beschrieben? |
|
Ja
– geprüft wird die Lebensstellung
hinsichtlich Vergütung und
Wertschätzung. Eine entsprechende
Tätigkeit darf in ihrer Vergütung
und Wertschätzung nicht spürbar
unter das Niveau der bislang ausgeübten
beruflichen Tätigkeit absinken.
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| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
|
|
Ja |
| Gibt es eine
Anfangshilfe? |
|
Ja
– „zusätzliche
Zahlung eines Betrages in Höhe
von drei Monatsrenten, wenn während
der Dauer dieser Versicherung erstmals
eine Rente fällig wird. Erfolgt
die Anerkennung unserer Leistungspflicht
aufgrund einer schweren Erkrankung,
so erhöht sich der zusätzliche
Betrag auf neun Monatsrenten.“ |
| Wird der VN
während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer wieder
Auskunft über den Stand der Dinge
informiert? |
|
Ja,
nach vollständigen Eingang
aller nötigen Unterlagen erklärt
der Versicherer innerhalb von 4
Wochen, ob die Leistungspflicht
anerkannt wird. |
| Wird bei Auslandsaufenthalt
auf Untersuchungen in Deutschland
verzichtet? |
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Im
Prinzip ja, denn es ist in den Bedingungen
nicht geregelt, dass nötige
Untersuchungen ggf. in Deutschland
durchgeführt werden müssen. |
| Verzicht auf
§ 172 VVG |
|
Nein |
| Verzicht auf
konkrete Verweisung? |
|
Nein |
| Werden auch
zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
|
Nein,
wobei in begründeten Einzelfällen
dies für dien Versicherer möglich
ist; |
| Wird die Anerkennung
der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich)
als BU anerkannt? |
|
Ja
– „Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls
vor, wenn ein Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung in Deutschland
eine Erwerbsunfähigkeit bzw.
eine volle Erwerbsminderung allein
aus medizinischen Gründen anerkennt,
sofern die versicherte Person bei
Eintritt des Versicherungsfalles
das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Erfolgt durch den Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung
in diesen Fällen eine befristete
Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit
bzw. der vollen Erwerbsminderung,
so erkennen wir die vollständige
Berufsunfähigkeit ebenfalls
befristet an.“ |
| Wie wird geprüft,
falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben
ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt
ausgeübten Beruf geprüft? |
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Scheidet
die versicherte Person aus dem Berufsleben
aus, so liegt BU vor, wenn die versicherte
Person außer Stande ist, in
ihrem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles
ausgeübten Beruf – so
wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgestattet war – tätig
zu sein. |
| Bietet der Tarif
eine DU-Klausel? |
|
Nein |
| Gibt es die
Möglichkeit, nach Abschluss der
Ausbildung die BU-Rente noch einmal
ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
|
Nein |
| Wird beim Ende
der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
|
Ja
– 6 Monatsrenten |