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Berufsunfähigkeitsversicherung der Neue Leben

 
Wird bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet?  
Ja – Anspruch auf Leistung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist.
Prognosezeitraum 6 Monte?  
Ja – voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen.„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – tätig zu sein und eine andere Tätigkeit, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, nicht ausübt.“
Wird bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen BU von Beginn an geleistet?  
Ja – es wird rückwirkend geleistet von Beginn der BU an.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß für die in diesem Tarif versicherbaren Berufe altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?  
Ja, das tut er, es ist keine abstrakte Verweisung möglich.
Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG?  
Ja – Verzicht ist in den Bedingungen explizit enthalten.
Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?  
Ja – Versicherungsschutz gilt weltweit.
Werden bei Leistungsanmeldung auf Antrag die Beiträge bis zur Entscheidung erst mal gestundet? Wie sind diese zurückzuzahlen?  
Ja – werden zinslos gestundet.ABER: Beiträge sind bei Nichtleistungsfall in einem Betrag nachzuzahlen.
Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der BU auf eine Prüfung der abstrakten Verweisbarkeit?  
Ja. Es kann nur geprüft werden, ob der Versicherte bereits eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausübt. Hierbei können neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Wird auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes für weisungsgebundene Mitarbeiter verzichtet?Wird auf die Umorganisation der Betriebsstätte bei Selbstständigen verzichtet?  
Ja, keine Verpflichtung zur Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern; diesbezüglich keine Angaben in den Allgemeinen Bedingungen; Nein, bei Selbstständigen liegt keine BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation möglich ist.
Wird bei Beginn der BU nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft?  
Ja
Wird auf eine Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen Folge zu leisten ist, verzichtet?  
Ja
Bieten sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten?  
Nein
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien an?  
Ja
Ist der Begriff der „bisherigen Lebensstellung“ entsprechend beschrieben?  
Ja – geprüft wird die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung. Eine entsprechende Tätigkeit darf in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinken.
Vorübergehendes Ausscheiden aus dem Berufsleben – Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft?  
Ja
Gibt es eine Anfangshilfe?  
Ja – „zusätzliche Zahlung eines Betrages in Höhe von drei Monatsrenten, wenn während der Dauer dieser Versicherung erstmals eine Rente fällig wird. Erfolgt die Anerkennung unserer Leistungspflicht aufgrund einer schweren Erkrankung, so erhöht sich der zusätzliche Betrag auf neun Monatsrenten.“
Wird der VN während der Leistungsprüfung bedingungsgemäß immer wieder Auskunft über den Stand der Dinge informiert?  
Ja, nach vollständigen Eingang aller nötigen Unterlagen erklärt der Versicherer innerhalb von 4 Wochen, ob die Leistungspflicht anerkannt wird.
Wird bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen in Deutschland verzichtet?  
Im Prinzip ja, denn es ist in den Bedingungen nicht geregelt, dass nötige Untersuchungen ggf. in Deutschland durchgeführt werden müssen.
Verzicht auf § 172 VVG  
Nein
Verzicht auf konkrete Verweisung?  
Nein
Werden auch zeitlich befristete Anerkenntnisse ausgesprochen?  
Nein, wobei in begründeten Einzelfällen dies für dien Versicherer möglich ist;
Wird die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich) als BU anerkannt?  
Ja – „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeit bzw. eine volle Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen anerkennt, sofern die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles das 55. Lebensjahr vollendet hat. Erfolgt durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in diesen Fällen eine befristete Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung, so erkennen wir die vollständige Berufsunfähigkeit ebenfalls befristet an.“
Wie wird geprüft, falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft?  
Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, so liegt BU vor, wenn die versicherte Person außer Stande ist, in ihrem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestattet war – tätig zu sein.
Bietet der Tarif eine DU-Klausel?  
Nein
Gibt es die Möglichkeit, nach Abschluss der Ausbildung die BU-Rente noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen?  
Nein
Wird beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe geleistet?  
Ja – 6 Monatsrenten

 

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