| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
|
Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Ja
– voraussichtlich mindestens
6 Monate ununterbrochen.„Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person infolge
Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich
sechs Monate ununterbrochen außerstande
ist, bzw. sechs Monate außerstande
war, ihren zuletzt ausgeübten
Beruf auszuüben.“ |
| Wird bei einer
6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
|
Ja
– es wird rückwirkend
geleistet von Beginn der BU an. |
| Verzichtet der
Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja
– tut er. |
| Verzicht auf
die Anwendung von § 41 VVG? |
|
Ja
– Verzicht ist in den Bedingungen
enthalten. |
| Besteht der
Versicherungsschutz weiter, wenn die
versicherte Person während der
Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?
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|
Ja
– Versicherungsschutz besteht
weltweit. |
| Werden bei Leistungsanmeldung
auf Antrag die Beiträge bis zur
Entscheidung erst mal gestundet? Wie
sind diese zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.
Eine ratierte Nachzahlung (maximal
24 Monate) kann für eine eventuelle
Rückzahlung vereinbart werden. |
| Verzichtet der
Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
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Ja.
Es kann nur geprüft werden,
ob der Versicherte bereits eine
andere berufliche Tätigkeit
konkret ausübt. Hierbei können
neu erworbene berufliche Fähigkeiten
berücksichtigt werden. |
| Wird auf die
Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet?Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
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Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern;
Nein, bei Selbstständigen liegt
keine BU vor, wenn eine zumutbare
Umorganisation möglich ist. |
| Wird bei Beginn
der BU nur der zuletzt ausgeübte
Beruf geprüft? |
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innerhalb
der letzen 24 Monate vor dem Eintritt
der Berufsunfähigkeit ihren
Beruf gewechselt, kann bei der Prüfung
der Berufsunfähigkeit auch
die berufliche Tätigkeit vor
dem Berufswechsel berücksichtigt
werden, wenn die für den Eintritt
der Berufsunfähigkeit ursächlichen
Gesundheitsstörungen bereits
zum Zeitpunkt des Berufswechsels
bekannt oder absehbar waren.“ |
| Wird auf eine
Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen
Folge zu leisten ist, verzichtet?
|
|
Die
Versicherte Person muss bestimmten
ärztlichen Anweisungen, die
zumutbar sind, Folge leisten. Zumutbar
sind z.B. eine Diät oder die
Verwendung von orthopädischen
oder anderen Heil- und Hilfsmitteln
(z.B. Sehhilfe). |
| Bieten sich
bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Nein |
| Bietet der Versicherer
Nachversicherungsgarantien an? |
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Ja |
| Ist der Begriff
der „bisherigen Lebensstellung“
entsprechend beschrieben? |
|
Ja
– „Eine der bisherigen
Lebensstellung entsprechende berufliche
Tätigkeit wird ausgeübt,
wenn das erzielte Einkommen nicht
spürbar unter das Niveau des
zuletzt erzielten Einkommens absinkt
und die soziale Wertschätzung
vergleichbar ist.“ |
| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
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Ja |
| Gibt es eine
Anfangshilfe? |
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Nein |
| Wird der VN
während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer wieder
Auskunft über den Stand der Dinge
informiert? |
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Ja
– bereits innerhalb von 3
Wochen nach Eingang der Unterlagen
kommt eine Aussage zur Leistungspflicht
bzw. ein Anfordern entsprechender
weiterer Unterlagen |
| Wird bei Auslandsaufenthalt
auf Untersuchungen in Deutschland
verzichtet? |
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Es
gibt in den Bedingungen keinen Verweis
darauf, dass Untersuchungen in Deutschland
gemacht werden müssten. |
| Verzicht auf
§ 172 VVG |
|
Nein |
| Verzicht auf
konkrete Verweisung? |
|
Nein |
| Werden auch
zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
|
Nein,
wobei in begründeten Einzelfällen
dies für den Versicherer möglich
ist; dann jedoch nur ein- oder mehrmalig
für nur maximal für 1
Jahr. |
| Wird die Anerkennung
der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich)
als BU anerkannt? |
|
Ja
– „Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls
vor, wenn ein Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung in Deutschland
eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente
(...) wegen hundertprozentiger Berufsunfähigkeit
allein aus medizinischen Gründen
anerkennt und die versicherte Person
bei Eintritt des Versicherungsfalls
das 55. Lebensjahr vollendet hat. |
| Wie wird geprüft,
falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben
ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt
ausgeübten Beruf geprüft? |
|
Dauerhaftes
Ausscheiden bedeutet Ausscheiden
länger als 3 Jahre; dann wird
geprüft, ob die versicherte
Person ein Tätigkeit ausüben
könnte, die aufgrund der Ausbildung
ausgeübt werden könnte
und der Lebensstellung entspricht. |
| Bietet der Tarif
eine DU-Klausel? |
|
Nein |
| Gibt es die
Möglichkeit, nach Abschluss der
Ausbildung die BU-Rente noch einmal
ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
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Ja,
ist im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie
möglich. |
| Wird beim Ende
der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
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Ja
– wird nach erfolgreicher
Umschulung gezahlt; Höhe –
12 Monatsraten (max. jedoch 3100.-
€) |