| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
|
Nein,
bei einer Meldung später als
3 Monate nach Eintritt, besteht
Leistung erst mit Beginn des Monats,
in dem gemeldet wurde. Ausnahmen
sind ggf. möglich, wenn der
Versicherte nicht schuld ist an
der verspäteten Meldung. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Nein,
die BU muss voraussichtlich mindestens
2 Jahre ununterbrochen bestehen.
Leistungen werden aber auch erbracht,
wenn die BU bereits 6 Monate ununterbrochen
angedauert hat und dieser Zustand
fortbesteht. Leistung erfolgt hier
also erst ab dem 7. Monat, denn
als Beginn der BU gilt der letzte
Tag des 6. Monats. |
| Wird bei einer
6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
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Nein,
es wird nur dann von Beginn an rückwirkend
geleistet, wenn sich nachträglich
die Prognose „voraussichtlich
mind. 2 Jahre“ ergibt. Ansonsten
wird erst ab den 7. Monat geleistet. |
| Verzichtet der
Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja,
tut er. |
| Verzicht auf
die Anwendung von § 41 VVG? |
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Ja
– Verzicht ist in den Bedingungen
enthalten. |
| Besteht der
Versicherungsschutz weiter, wenn die
versicherte Person während der
Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?
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Ja
– Versicherungsschutz gilt
weltweit. |
| Werden bei Leistungsanmeldung
auf Antrag die Beiträge bis zur
Entscheidung erst mal gestundet? Wie
sind diese zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.ABER:
Im Nichtleistungsfall sind diese
Beiträge jedoch auf einmal
zurückzuzahlen. |
| Verzichtet der
Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
|
Ja.
Es kann nur geprüft werden,
ob der Versicherte eine andere Tätigkeit
konkret ausübt. |
| Wird auf die
Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet?Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
|
Im
Prinzip ja, keine Verpflichtung
zur Umorganisation bei weisungsgebundenen
Mitarbeitern, denn diesbezüglich
keine Angaben in den Allgemeinen
Bedingungen;Nein, bei Selbstständigen
liegt keine BU vor, wenn eine zumutbare
Umorganisation möglich ist. |
| Wird bei Beginn
der BU nur der zuletzt ausgeübte
Beruf geprüft? |
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Im
Prinzip, ja. ABER: Geprüft
wird der zuletzt in gesunden Tagen
ausgeübte Beruf.„Bei
einem ausschließlich leidensbedingten
Berufswechsel ist maßgeblich
der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte
Beruf.“ |
| Wird auf eine
Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen
Folge zu leisten ist, verzichtet?
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Ja |
| Bieten sich
bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Nein |
| Bietet der Versicherer
Nachversicherungsgarantien an? |
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Ja |
| Ist der Begriff
der „bisherigen Lebensstellung“
entsprechend beschrieben? |
|
Ja
– „... ist die Lebensstellung
in finanzieller und sozialer Sicht
zu verstehen, die vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung
(...) bestanden hat. Die dabei für
die versicherte Person zumutbare
Einkommensreduzierung wird (...)
je nach Lage des Einzelfalles auf
eine Größe von 10 –
30% im Vergleich zum jährlichen
Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten
Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung, begrenzt.“ |
| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
|
|
Ja
(Ausscheiden nicht länger als
3 Jahre) |
| Gibt es eine
Anfangshilfe? |
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Nein |
| Wird der VN
während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer wieder
Auskunft über den Stand der Dinge
informiert? |
|
Nein
– in den Bedingungen finden
sich keine zeitlichen Angaben, in
welchem Zeitraum sich der Versicherer
zu einer Aussage bezüglich
der Leistungspflicht äußern
wird. |
| Wird bei Auslandsaufenthalt
auf Untersuchungen in Deutschland
verzichtet? |
|
Nein,
nicht unbedingt. Es kann verlangt
werden, dass Untersuchungen in Deutschland
durchgeführt werden. Die Reisekosten
trägt der Versicherte. |
| Verzicht auf
§ 172 VVG |
|
Nein |
| Verzicht auf
konkrete Verweisung? |
|
Nein |
| Werden auch
zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
|
Im
Prinzip nein, da eine solche Regelung
in den Bedingungen nicht steht. |
| Wird die Anerkennung
der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich)
als BU anerkannt? |
|
Nein |
| Wie wird geprüft,
falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben
ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt
ausgeübten Beruf geprüft? |
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Hier
wird geprüft, ob die versicherte
Person außer Stande ist, eine
Tätigkeit auszuüben, die
aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung
ausgeübt werden kann und ihrer
Lebensstellung bei Ausscheiden aus
dem Berufsleben entspricht. |
| Bietet der Tarif
eine DU-Klausel? |
|
Ja
– die versicherte Person gilt
als bu, wenn sie aufgrund einen
amtsärztlichen Zeugnisses wegen
allgemeiner Dienstunfähigkeit
entlassen bzw. in den Ruhestand
versetzt wird.Für Beamte max.
Endalter 55 und max. 750.- €
monatl. BU-Rente |
| Gibt es die
Möglichkeit, nach Abschluss der
Ausbildung die BU-Rente noch einmal
ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
|
Ja
– im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie
möglich. |
| Wird beim Ende
der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
|
Ja;
in Höhe von 12 Monatsrente,
maximal jedoch 10000.- €. (Ausnahme:
restliche Leistungsdauer weniger
1 Jahr). |