| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
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Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Im
Prinzip ja; es heißt zwar
„voraussichtlich dauernd“,
dies ist aber noch spezifiziert.„Berufsunfähigkeit
liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, voraussichtlich
dauernd zu mindestens 50% außer
Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten
Beruf, wie er ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgestaltet
war, auszuüben. Ist die Dauerhaftigkeit
noch nicht sicher zu bewerten, dann
ist es ausreichend, wenn der Dauerzustand
voraussichtlich mindestens sechs
Monate ab dem Prognosezeitpunkt
gegeben ist.“„Ist die
versicherte Person sechs Monate
ununterbrochen infolge Krankheit,
Körperverletzung oder Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind,
zu mindestens 50% außer Stande
gewesen, ihren Beruf auszuüben,
und hat sie in dieser Zeit auch
keine andere Tätigkeit ausgeübt,
die ihrer bisherigen Lebensstellung
entspricht, gilt die Fortdauer dieses
Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit.
Wir erbringen in diesem Fall unsere
Leistungen rückwirkend, ab
Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums.“ |
| Wird
bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
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Ja
– es wird rückwirkend
geleistet von Beginn der BU an. |
| Verzichtet
der Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja
– tut er. |
| Verzicht
auf die Anwendung von § 41 VVG? |
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Ja
– Verzicht ist in den Bedingungen
enthalten. |
| Besteht
der Versicherungsschutz weiter, wenn
die versicherte Person während
der Versicherungsdauer ins Ausland
verzieht? |
|
Ja
– Versicherungsschutz besteht
weltweit. |
| Werden
bei Leistungsanmeldung auf Antrag
die Beiträge bis zur Entscheidung
erst mal gestundet? Wie sind diese
zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.Im
Nichtleistungsfall kann eine ratierte
Nachzahlung (max, 12 Monate) vereinbart
werden. |
| Verzichtet
der Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
|
Ja.
Es kann nur geprüft werden,
ob der Versicherte bereits eine
andere berufliche Tätigkeit
konkret ausübt. Hierbei spielt
die Lebensstellung eine Rolle. |
| Wird
auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet?Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
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Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern;
Nein, bei Selbstständigen liegt
keine BU vor, wenn eine zumutbare
Umorganisation möglich ist. |
| Wird
bei Beginn der BU nur der zuletzt
ausgeübte Beruf geprüft?
|
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Im
Normalfall ja. ABER: „Hat
die versicherte Person innerhalb
der letzen 24 Monate vor Eintritt
der Berufsunfähigkeit ihre
berufliche Tätigkeit gewechselt,
wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit
auch die berufliche Tätigkeit
vor dem Berufswechsel berücksichtigt,
wenn die für die Berufsunfähigkeit
verantwortlichen Gesundheitsstörungen
bereits vor Aufgabe der früheren
beruflichen Tätigkeit bekannt
oder erkennbar waren.“ |
| Wird
auf eine Klausel, nach der zumutbaren
Arztanordnungen Folge zu leisten ist,
verzichtet? |
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Nein
– Operationen muss sich der
Versicherte zwar nicht unterziehen,
aber zumutbaren Anweisungen (Tragen
von Prothesen und Hilfsmitteln oder
Einhalten einer Diät) muss
er Folge leisten. |
| Bieten
sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
|
Nein |
| Bietet
der Versicherer Nachversicherungsgarantien
an? |
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Ja |
| Ist
der Begriff der „bisherigen
Lebensstellung“ entsprechend
beschrieben? |
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Ja
– betrachtet werden
Einkommen und soziale Wertschätzung.
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| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
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|
Ja,
vorübergehendes Ausscheiden
sind max. 3 Jahre und in dieser
Zeit wird der zuletzt ausgeübte
Beruf geprüft. |
| Gibt
es eine Anfangshilfe? |
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Ja
– gezahlt werden 6 Monatsrenten. |
| Wird
der VN während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer wieder
Auskunft über den Stand der Dinge
informiert? |
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Ja
– innerhalb von 4 Wochen
nach Eingang der Unterlagen kommt
eine Aussage zur Leistungspflicht
bzw. ein Anfordern entsprechender
weiterer Unterlagen |
| Wird
bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen
in Deutschland verzichtet? |
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Ja
tut es; es ist allerdings so, dass
der untersuchende Arzt innerhalb
der EU zugelassen ist und die entsprechenden
Schriftstücke in deutscher
Sprache zu erstellen sind. Sollte
Reisekosten oder Aufenthalteskosten
entstehen, hat diese der Versicherte
zu tragen. |
| Verzicht
auf § 172 VVG |
|
Nein |
| Verzicht
auf konkrete Verweisung? |
|
Nein |
| Werden
auch zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
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Nein,
wobei in begründeten Einzelfällen
dies für den Versicherer möglich
ist; dann jedoch nur ein- oder mehrmalig
für nur maximal für 1
Jahr. |
| Wird
die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente
(gesetzlich) als BU anerkannt? |
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Nein |
| Wie
wird geprüft, falls VN dauerhaft
aus dem Berufsleben ausgeschieden
ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten
Beruf geprüft? |
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Geprüft
wird, ob die versicherte Person
noch eine Tätigkeit ausüben
kann, die aufgrund der Ausbildung
ausgeübt werden kann und die
der bisherigen Lebensstellung entspricht. |
| Bietet
der Tarif eine DU-Klausel? |
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Ja
– Dienstunfähigkeits-Klausel
kann vereinbart werden. Dabei gilt
der als dienstunfähig, der
infolge eines körperlichen
Gebrechens oder auch bei Schwäche
der körperlichen und/oder geistigen
Kräfte dauerhaft die Dienstpflichten
nicht mehr erfüllen kann. Somit
ist eine Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand z.B. keine Berufsunfähigkeit. |
| Gibt
es die Möglichkeit, nach Abschluss
der Ausbildung die BU-Rente noch einmal
ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
|
Ja
– im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie
möglich. |
| Wird
beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
|
Nein |