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Berufsunfähigkeitsversicherung der Barmenia

 

 
Wird bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet?  
Ja – Anspruch auf Leistung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist.
Prognosezeitraum 6 Monte?  
Im Prinzip ja; es heißt zwar „voraussichtlich dauernd“, dies ist aber noch spezifiziert.„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Ist die Dauerhaftigkeit noch nicht sicher zu bewerten, dann ist es ausreichend, wenn der Dauerzustand voraussichtlich mindestens sechs Monate ab dem Prognosezeitpunkt gegeben ist.“„Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50% außer Stande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen rückwirkend, ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums.“
Wird bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen BU von Beginn an geleistet?  
Ja – es wird rückwirkend geleistet von Beginn der BU an.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß für die in diesem Tarif versicherbaren Berufe altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?  
Ja – tut er.
Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG?  
Ja – Verzicht ist in den Bedingungen enthalten.
Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?  
Ja – Versicherungsschutz besteht weltweit.
Werden bei Leistungsanmeldung auf Antrag die Beiträge bis zur Entscheidung erst mal gestundet? Wie sind diese zurückzuzahlen?  
Ja – werden zinslos gestundet.Im Nichtleistungsfall kann eine ratierte Nachzahlung (max, 12 Monate) vereinbart werden.
Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der BU auf eine Prüfung der abstrakten Verweisbarkeit?  
Ja. Es kann nur geprüft werden, ob der Versicherte bereits eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausübt. Hierbei spielt die Lebensstellung eine Rolle.
Wird auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes für weisungsgebundene Mitarbeiter verzichtet?Wird auf die Umorganisation der Betriebsstätte bei Selbstständigen verzichtet?  
Ja, keine Verpflichtung zur Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern; Nein, bei Selbstständigen liegt keine BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation möglich ist.
Wird bei Beginn der BU nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft?  
Im Normalfall ja. ABER: „Hat die versicherte Person innerhalb der letzen 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt, wenn die für die Berufsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsstörungen bereits vor Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt oder erkennbar waren.“
Wird auf eine Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen Folge zu leisten ist, verzichtet?  
Nein – Operationen muss sich der Versicherte zwar nicht unterziehen, aber zumutbaren Anweisungen (Tragen von Prothesen und Hilfsmitteln oder Einhalten einer Diät) muss er Folge leisten.
Bieten sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten?  
Nein
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien an?  
Ja
Ist der Begriff der „bisherigen Lebensstellung“ entsprechend beschrieben?  
Ja – betrachtet werden Einkommen und soziale Wertschätzung.
Vorübergehendes Ausscheiden aus dem Berufsleben – Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft?  
Ja, vorübergehendes Ausscheiden sind max. 3 Jahre und in dieser Zeit wird der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft.
Gibt es eine Anfangshilfe?  
Ja – gezahlt werden 6 Monatsrenten.
Wird der VN während der Leistungsprüfung bedingungsgemäß immer wieder Auskunft über den Stand der Dinge informiert?  
Ja – innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Unterlagen kommt eine Aussage zur Leistungspflicht bzw. ein Anfordern entsprechender weiterer Unterlagen
Wird bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen in Deutschland verzichtet?  
Ja tut es; es ist allerdings so, dass der untersuchende Arzt innerhalb der EU zugelassen ist und die entsprechenden Schriftstücke in deutscher Sprache zu erstellen sind. Sollte Reisekosten oder Aufenthalteskosten entstehen, hat diese der Versicherte zu tragen.
Verzicht auf § 172 VVG  
Nein
Verzicht auf konkrete Verweisung?  
Nein
Werden auch zeitlich befristete Anerkenntnisse ausgesprochen?  
Nein, wobei in begründeten Einzelfällen dies für den Versicherer möglich ist; dann jedoch nur ein- oder mehrmalig für nur maximal für 1 Jahr.
Wird die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich) als BU anerkannt?  
Nein
Wie wird geprüft, falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft?  
Geprüft wird, ob die versicherte Person noch eine Tätigkeit ausüben kann, die aufgrund der Ausbildung ausgeübt werden kann und die der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Bietet der Tarif eine DU-Klausel?  
Ja – Dienstunfähigkeits-Klausel kann vereinbart werden. Dabei gilt der als dienstunfähig, der infolge eines körperlichen Gebrechens oder auch bei Schwäche der körperlichen und/oder geistigen Kräfte dauerhaft die Dienstpflichten nicht mehr erfüllen kann. Somit ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand z.B. keine Berufsunfähigkeit.
Gibt es die Möglichkeit, nach Abschluss der Ausbildung die BU-Rente noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen?  
Ja – im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie möglich.
Wird beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe geleistet?  
Nein

 

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