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Berufsunfähigkeitsversicherung der AXA

 

 
Wird bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet?   Ja – Anspruch auf Leistung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist.
Prognosezeitraum 6 Monte?   Ja – voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen.„Berufsunfähigkeit (...) liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.“
Wird bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen BU von Beginn an geleistet?   Ja – es wird rückwirkend geleistet von Beginn der BU an.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß für die in diesem Tarif versicherbaren Berufe altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?   Ja – tut er.
Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG?   Ja – Verzicht ist in den Bedingungen enthalten.
Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?   Ja – Versicherungsschutz besteht weltweit.
Werden bei Leistungsanmeldung auf Antrag die Beiträge bis zur Entscheidung erst mal gestundet? Wie sind diese zurückzuzahlen?   Ja – werden zinslos gestundet. Sollte eine Zurückzahlung erfolgen müssen, kann diese durch Verrechnung eines Guthabens oder durch eine ratierte (max. 12 Monatsraten) Zahlung erfolgen.
Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der BU auf eine Prüfung der abstrakten Verweisbarkeit?   Ja. Es kann nur geprüft werden, ob der Versicherte bereits eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausübt. Hierbei können neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Wird auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes für weisungsgebundene Mitarbeiter verzichtet?Wird auf die Umorganisation der Betriebsstätte bei Selbstständigen verzichtet?   Ja, keine Verpflichtung zur Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern; diesbezüglich keine Angaben in den Allgemeinen Bedingungen;Nein, bei Selbstständigen liegt keine BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation möglich ist.
Wird bei Beginn der BU nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft?   Im Normalfall ja. ABER: „Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits zum Zeitpunkt des Berufswechsels bekannt oder absehbar waren.“
Wird auf eine Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen Folge zu leisten ist, verzichtet?   Keine Verpflichtung, dass operative Maßnahmen, die ein Arzt zur Verbesserung vorschlägt, auch gemacht werden müssen. ABER: „Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten. Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z.B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen.“
Bieten sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten?   Es gibt die Möglichkeit der Studung (max. 12 Monate).
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien an?   Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien an? Ja
Ist der Begriff der „bisherigen Lebensstellung“ entsprechend beschrieben?   Die Lebensstellung wird betrachtet hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung. Eine entsprechende Tätigkeit darf hier nicht spürbar unterm vorherigen Niveau liegen.
Vorübergehendes Ausscheiden aus dem Berufsleben – Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft?   Ja
Gibt es eine Anfangshilfe?   Nein
Wird der VN während der Leistungsprüfung bedingungsgemäß immer wieder Auskunft über den Stand der Dinge informiert?   Nach Erhalt aller nötigen Unterlagen, macht der Versicherer innerhalb von 4 Wochen die Aussage bezüglich der Leistungspflicht.
Wird bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen in Deutschland verzichtet?   Ja, denn in den Bedingungen ist nicht enthalten, dass Untersuchungen in Deutschland gemacht werden müssten.
Verzicht auf § 172 VVG   Nein
Verzicht auf konkrete Verweisung?   Nein
Werden auch zeitlich befristete Anerkenntnisse ausgesprochen?   Nein, wobei in begründeten Einzelfällen dies für den Versicherer möglich ist; dann jedoch nur ein- oder mehrmalig für nur maximal für 1 Jahr.
Wird die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich) als BU anerkannt?   Nein
Wie wird geprüft, falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft?   Maßstab für die Prüfung ist der zuletzt ausgeübte Beruf.
Bietet der Tarif eine DU-Klausel?   Nein
Gibt es die Möglichkeit, nach Abschluss der Ausbildung die BU-Rente noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen?   Ja – im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie möglich.
Wird beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe geleistet?   Nein

 

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