| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
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Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Ja
– voraussichtlich mindestens
6 Monate ununterbrochen.„Berufsunfähigkeit
(...) liegt vor, wenn die versicherte
Person infolge Krankheit, Körperverletzung
oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls,
die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen
zu mindestens 50% außerstande
ist, ihrer vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten
beruflichen Tätigkeit nachzugehen.“ |
| Wird
bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
|
Ja
– es wird rückwirkend geleistet
von Beginn der BU an. |
| Verzichtet
der Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja
– tut er. |
| Verzicht
auf die Anwendung von § 41 VVG? |
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Ja
– Verzicht ist in den Bedingungen
enthalten. |
| Besteht
der Versicherungsschutz weiter, wenn
die versicherte Person während
der Versicherungsdauer ins Ausland
verzieht? |
|
Ja
– Versicherungsschutz besteht
weltweit. |
| Werden
bei Leistungsanmeldung auf Antrag
die Beiträge bis zur Entscheidung
erst mal gestundet? Wie sind diese
zurückzuzahlen? |
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Ja
– werden zinslos gestundet.
Sollte eine Zurückzahlung erfolgen
müssen, kann diese durch Verrechnung
eines Guthabens oder durch eine ratierte
(max. 12 Monatsraten) Zahlung erfolgen. |
| Verzichtet
der Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
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Ja.
Es kann nur geprüft werden, ob
der Versicherte bereits eine andere
berufliche Tätigkeit konkret
ausübt. Hierbei können neu
erworbene berufliche Fähigkeiten
berücksichtigt werden. |
| Wird
auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes
für weisungsgebundene Mitarbeiter
verzichtet?Wird auf die Umorganisation
der Betriebsstätte bei Selbstständigen
verzichtet? |
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Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern;
diesbezüglich keine Angaben in
den Allgemeinen Bedingungen;Nein,
bei Selbstständigen liegt keine
BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation
möglich ist. |
| Wird
bei Beginn der BU nur der zuletzt
ausgeübte Beruf geprüft?
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Im
Normalfall ja. ABER: „Hat die
versicherte Person innerhalb der letzten
12 Monate vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit
ihre berufliche Tätigkeit gewechselt,
wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit
auch die berufliche Tätigkeit
vor dem Berufswechsel berücksichtigt.
Voraussetzung hierfür ist, dass
die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit
ursächlichen Gesundheitsstörungen
bereits zum Zeitpunkt des Berufswechsels
bekannt oder absehbar waren.“
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| Wird
auf eine Klausel, nach der zumutbaren
Arztanordnungen Folge zu leisten ist,
verzichtet? |
|
Keine
Verpflichtung, dass operative
Maßnahmen, die ein Arzt zur
Verbesserung vorschlägt, auch
gemacht werden müssen. ABER:
„Die versicherte Person ist
jedoch verpflichtet, zumutbaren Anweisungen
ihrer Ärzte oder Heilpraktiker
zur Besserung ihrer gesundheitlichen
Verhältnisse Folge zu leisten.
Zumutbar sind Maßnahmen, die
gefahrlos und nicht mit besonderen
Schmerzen verbunden sind und die außerdem
sichere Aussicht auf Besserung des
Gesamtzustandes bieten. Dabei handelt
es sich um Maßnahmen wie die
Verwendung von orthopädischen
oder anderen Heil- und Hilfsmitteln
(z.B. Tragen von Prothesen, Verwendung
von Seh- und Hörhilfen), die
Durchführung von logopädischen
Maßnahmen oder das Tragen von
Stützstrümpfen.“ |
| Bieten
sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Es
gibt die Möglichkeit der Studung
(max. 12 Monate). |
| Bietet
der Versicherer Nachversicherungsgarantien
an? |
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Bietet
der Versicherer Nachversicherungsgarantien
an? Ja |
| Ist
der Begriff der „bisherigen
Lebensstellung“ entsprechend
beschrieben? |
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Die
Lebensstellung wird betrachtet hinsichtlich
Vergütung und Wertschätzung.
Eine entsprechende Tätigkeit
darf hier nicht spürbar unterm
vorherigen Niveau liegen. |
| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
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Ja |
| Gibt
es eine Anfangshilfe? |
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Nein |
| Wird
der VN während der Leistungsprüfung
bedingungsgemäß immer wieder
Auskunft über den Stand der Dinge
informiert? |
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Nach
Erhalt aller nötigen Unterlagen,
macht der Versicherer innerhalb von
4 Wochen die Aussage bezüglich
der Leistungspflicht. |
| Wird
bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen
in Deutschland verzichtet? |
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Ja,
denn in den Bedingungen ist nicht
enthalten, dass Untersuchungen in
Deutschland gemacht werden müssten. |
| Verzicht
auf § 172 VVG |
|
Nein |
| Verzicht
auf konkrete Verweisung? |
|
Nein |
| Werden
auch zeitlich befristete Anerkenntnisse
ausgesprochen? |
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Nein,
wobei in begründeten Einzelfällen
dies für den Versicherer möglich
ist; dann jedoch nur ein- oder mehrmalig
für nur maximal für 1 Jahr. |
| Wird
die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente
(gesetzlich) als BU anerkannt? |
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Nein |
| Wie
wird geprüft, falls VN dauerhaft
aus dem Berufsleben ausgeschieden
ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten
Beruf geprüft? |
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Maßstab
für die Prüfung ist der
zuletzt ausgeübte Beruf. |
| Bietet
der Tarif eine DU-Klausel? |
|
Nein |
| Gibt
es die Möglichkeit, nach Abschluss
der Ausbildung die BU-Rente noch einmal
ohne erneute Gesundheitsprüfung
zu erhöhen? |
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Ja
– im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie
möglich. |
| Wird
beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
|
Nein |