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Berufsunfähigkeitsversicherung der Allianz

 

 
Wird bei einem verspätet angemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet?  
Ja – Anspruch auf Leistung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist.
Prognosezeitraum 6 Monte?  
Ja – voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen„Ist die versicherte Person voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits 6 Monate außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, und übt sie auch keine andere Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Wird bei einer 6 Monate andauernden ununterbrochenen BU von Beginn an geleistet?  
Ja – es wird rückwirkend geleistet von Beginn der BU an.
Verzichtet der Versicherer bedingungsgemäß für die in diesem Tarif versicherbaren Berufe altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?  
Ja – siehe Definition der BU unter „Prognosezeitraum 6 Monate“.
Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG?  
Ja – Verzicht ist in den Bedingungen enthalten.
Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht?  
Ja – Versicherungsschutz gilt weltweit.
Werden bei Leistungsanmeldung auf Antrag die Beiträge bis zur Entscheidung erst mal gestundet? Wie sind diese zurückzuzahlen?  
Ja – werden zinslos gestundet.Im Nichtleistungsfall kann auf Antrag geprüft werden, ob es Möglichkeiten gibt, den Versicherungsschutz ganz oder zumindest teilweise auch ohne sofortige Nachzahlung der gestundeten Beiträge aufrechtzuerhalten.
Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der BU auf eine Prüfung der abstrakten Verweisbarkeit?  
Ja. Es kann nur geprüft werden, ob der Versicherte bereits eine andere berufliche Tätigkeit konkret ausübt.
Wird auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes für weisungsgebundene Mitarbeiter verzichtet?Wird auf die Umorganisation der Betriebsstätte bei Selbstständigen verzichtet?  

Ja, keine Verpflichtung zur Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern, denn diesbezüglich keine Angaben in den Allgemeinen Bedingungen;

Nein, bei Selbstständigen liegt keine BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation möglich ist.

Wird bei Beginn der BU nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft?  
Nicht unbedingt. Im Normalfall zwar ja – ABER: wurde jedoch der Beruf infolge einer fortschreitenden Krankheit (oder Kräfteverfalls) leidensbedingt geändert, so ist der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf der entscheidende.
Wird auf eine Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen Folge zu leisten ist, verzichtet?  
Ja
Bieten sich bedingungsgemäß Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten?  
Nein
Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien an?  
Ja
Ist der Begriff der „bisherigen Lebensstellung“ entsprechend beschrieben?  
Nein
Vorübergehendes Ausscheiden aus dem Berufsleben – Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft?  
Ja – bei vorübergehenden Ausscheiden schon.
Gibt es eine Anfangshilfe?  
Gibt es eine Anfangshilfe? Nein
Wird der VN während der Leistungsprüfung bedingungsgemäß immer wieder Auskunft über den Stand der Dinge informiert?  
Nein – in den Bedingungen finden sich keine zeitlichen Angaben, in welchem Zeitraum sich der Versicherer zu einer Aussage bezüglich der Leistungspflicht äußern wird.
Wird bei Auslandsaufenthalt auf Untersuchungen in Deutschland verzichtet?  
Nein, nicht unbedingt. Es kann verlangt werden, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden.
Verzicht auf § 172 VVG  
Nein
Verzicht auf konkrete Verweisung?  
Nein
Werden auch zeitlich befristete Anerkenntnisse ausgesprochen?  
Auf die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses wird ausdrücklich verzichtet
Wird die Anerkennung der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich) als BU anerkannt?  
Nein
Wie wird geprüft, falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt ausgeübten Beruf geprüft?  
§ 2: „Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es (...) darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht. Ausscheiden aus dem Berufsleben liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Berufausübung handelt (z.B. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst).“
Bietet der Tarif eine DU-Klausel?  
Nein
Gibt es die Möglichkeit, nach Abschluss der Ausbildung die BU-Rente noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen?  
Ja – im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie
Wird beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe geleistet?  
Wird beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe geleistet? Nein

 

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