| Wird
bei einem verspätet angemeldeten
Versicherungsfall rückwirkend
geleistet? |
|
Ja
– Anspruch auf Leistung entsteht
mit Ablauf des Monats, in dem die
BU eingetreten ist. |
| Prognosezeitraum
6 Monte? |
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Ja
– voraussichtlich mindestens
6 Monate ununterbrochen„Ist
die versicherte Person voraussichtlich
6 Monate ununterbrochen infolge
Krankheit, Körperverletzung
oder Kräfteverfalls, die ärztlich
nachzuweisen sind, außerstande
oder bereits 6 Monate außerstande
gewesen, ihren Beruf auszuüben,
und übt sie auch keine andere
Tätigkeit aus, die ihrer bisherigen
Lebensstellung entspricht, so gilt
dieser Zustand von Beginn an als
vollständige Berufsunfähigkeit.“ |
| Wird bei einer
6 Monate andauernden ununterbrochenen
BU von Beginn an geleistet? |
|
Ja
– es wird rückwirkend
geleistet von Beginn der BU an. |
| Verzichtet der
Versicherer bedingungsgemäß
für die in diesem Tarif versicherbaren
Berufe altersunabhängig und eindeutig
auf sein Recht auf abstrakte Verweisung?
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Ja
– siehe Definition der BU
unter „Prognosezeitraum 6
Monate“. |
| Verzicht auf die
Anwendung von § 41 VVG? |
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Ja
– Verzicht ist in den Bedingungen
enthalten. |
| Besteht der Versicherungsschutz
weiter, wenn die versicherte Person
während der Versicherungsdauer
ins Ausland verzieht? |
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Ja
– Versicherungsschutz gilt
weltweit. |
| Werden bei Leistungsanmeldung
auf Antrag die Beiträge bis zur
Entscheidung erst mal gestundet? Wie
sind diese zurückzuzahlen? |
|
Ja
– werden zinslos gestundet.Im
Nichtleistungsfall kann auf Antrag
geprüft werden, ob es Möglichkeiten
gibt, den Versicherungsschutz ganz
oder zumindest teilweise auch ohne
sofortige Nachzahlung der gestundeten
Beiträge aufrechtzuerhalten. |
| Verzichtet der
Versicherer bei der Nachprüfung
der BU auf eine Prüfung der abstrakten
Verweisbarkeit? |
|
Ja.
Es kann nur geprüft werden,
ob der Versicherte bereits eine
andere berufliche Tätigkeit
konkret ausübt. |
| Wird auf die Umorganisation
des Arbeitsplatzes für weisungsgebundene
Mitarbeiter verzichtet?Wird auf die
Umorganisation der Betriebsstätte
bei Selbstständigen verzichtet?
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Ja,
keine Verpflichtung zur Umorganisation
bei weisungsgebundenen Mitarbeitern,
denn diesbezüglich keine Angaben
in den Allgemeinen Bedingungen;
Nein,
bei Selbstständigen liegt keine
BU vor, wenn eine zumutbare Umorganisation
möglich ist. |
| Wird bei Beginn
der BU nur der zuletzt ausgeübte
Beruf geprüft? |
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Nicht
unbedingt. Im Normalfall
zwar ja – ABER: wurde jedoch
der Beruf infolge einer fortschreitenden
Krankheit (oder Kräfteverfalls)
leidensbedingt geändert, so
ist der bei Eintritt des Leidens
ausgeübte Beruf der entscheidende.
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| Wird auf eine
Klausel, nach der zumutbaren Arztanordnungen
Folge zu leisten ist, verzichtet?
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Ja |
| Bieten sich bedingungsgemäß
Überbrückungsmöglichkeiten
bei Zahlungsschwierigkeiten? |
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Nein |
| Bietet der Versicherer
Nachversicherungsgarantien an? |
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Ja |
| Ist der Begriff
der „bisherigen Lebensstellung“
entsprechend beschrieben? |
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Nein |
| Vorübergehendes
Ausscheiden aus dem Berufsleben –
Wird im BU-Fall der vor der Unterbrechung
ausgeübte Beruf geprüft?
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|
Ja
– bei vorübergehenden
Ausscheiden schon. |
| Gibt es eine Anfangshilfe?
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Gibt
es eine Anfangshilfe? Nein |
| Wird der VN während
der Leistungsprüfung bedingungsgemäß
immer wieder Auskunft über den
Stand der Dinge informiert? |
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Nein
– in den Bedingungen finden
sich keine zeitlichen Angaben, in
welchem Zeitraum sich der Versicherer
zu einer Aussage bezüglich
der Leistungspflicht äußern
wird. |
| Wird bei Auslandsaufenthalt
auf Untersuchungen in Deutschland
verzichtet? |
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Nein,
nicht unbedingt. Es kann verlangt
werden, dass Untersuchungen in Deutschland
durchgeführt werden. |
| Verzicht auf §
172 VVG |
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Nein |
| Verzicht auf konkrete
Verweisung? |
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Nein |
| Werden auch zeitlich
befristete Anerkenntnisse ausgesprochen?
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Auf
die Möglichkeit eines
zeitlich befristeten Anerkenntnisses
wird ausdrücklich verzichtet |
| Wird die Anerkennung
der Erwerbsminderungsrente (gesetzlich)
als BU anerkannt? |
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Nein |
| Wie wird geprüft,
falls VN dauerhaft aus dem Berufsleben
ausgeschieden ist? Wird auf den zuletzt
ausgeübten Beruf geprüft? |
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§
2: „Scheidet die versicherte
Person aus dem Berufsleben aus und
werden später Leistungen wegen
Berufsunfähigkeit beantragt,
kommt es (...) darauf an, dass die
versicherte Person außerstande
ist, eine Tätigkeit auszuüben,
die aufgrund ihrer Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeübt werden
kann und ihrer Lebensstellung zum
Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Berufsleben entspricht. Ausscheiden
aus dem Berufsleben liegt nicht
vor, wenn es sich nur um eine vorübergehende
Unterbrechung der Berufausübung
handelt (z.B. wegen Mutterschutz,
gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit,
Zivil- oder Grundwehrdienst).“ |
| Bietet der Tarif
eine DU-Klausel? |
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Nein |
| Gibt es die Möglichkeit,
nach Abschluss der Ausbildung die
BU-Rente noch einmal ohne erneute
Gesundheitsprüfung zu erhöhen?
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Ja
– im Rahmen einer Nachversicherungsgarantie |
| Wird
beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? |
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Wird
beim Ende der BU eine Wiedereingliederungshilfe
geleistet? Nein |