Prognosezeitraum:
Wichtig ist, dass der Prognosezeitraum nur 6 Monate
beträgt. Gut ist eine Definition wie „voraussichtlich
6 Monate“. Warum sollte der Zeitraum nicht zu lange sein?
Zum einen, weil für einen Arzt eine Prognose über einen
längeren Zeitraum (z.B. 3 Jahre) schwer zu machen ist und zum
anderen, weil viele Berufsunfähigkeitsversicherung-Fälle
nicht bis zum Rentealter gehen. Ein Unfall kann einen z.B. mal für
9 Monate außer Gefecht setzen. Das ist bei einem Prognosezeitraum
von 6 Monaten dann eine Berufsunfähigkeitsversicherung-Fall,
für den Sie die vereinbarte Rente erhalten. Wenn sich das Wort
„voraussichtlich“ noch in der Definition befindet, dann
muss auch nicht erst abgewartet werden, ob die 6 Monate tatsächlich
erfüllt werden.
Verweisung / Verweisungsberuf:
a) konkrete Verweisung:
Wenn jemand berufsunfähig wird und dann trotz seiner Erkrankung
eine Tätigkeit findet, die er gut ausüben kann und mit
dieser Tätigkeit somit einen neuen Beruf ausübt (und der
i.d.R. ihm ermöglich, seine soziale Lebensstellung zu behalten),
dann sagt der Versicherer, jetzt zahlen wir keine Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente
mehr, denn der Versicherte ist nicht mehr berufsunfähig, da
er einen neuen Beruf ausüben kann. Wir verweisen nun auf diesen
konkret ausgeübten Beruf.
b) abstrakte Verweisung:
Wenn jemand berufsunfähig wird, dann kann die Versicherung
schauen, ob es noch einen anderen Beruf gäbe, den der Versicherte
rein theoretisch noch ausüben könnte. Wir sie fündig,
dann zahlt sie keine Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente mehr,
denn der Versicherte gilt dann nicht als berufsunfähig, da
ein Beruf gefunden wurde, den er ja im Prinzip noch ausüben
könnte. Für diesen Verweisungsberuf wäre er ja dann
nicht berufsunfähig. Ob der Versicherte trotz seiner Erkrankung
dann in diesem Beruf auch eine Stelle findet, ist für den Versicherer
irrelevant. Da der Versicherte also die neue Tätigkeit nicht
konkret ausüben muss, nennt man diese Verweisung eine abstrakte
Verweisung.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein Tarif keine Möglichkeit
zur abstrakten Verweisung enthält. (Auch nicht bei Nachprüfverfahren.)
Der Verzicht auf konkrete Verweisung ist nicht so elementar, da
hier die Gefahr eines Abstieges in die soziale Not (der eigentliche
Grund, warum man eine Berufsunfähigkeitsversicherungversicherung abschließt) nicht gegeben ist.
§ 41 Versicherungsvertragsgesetz VVG:
Gesetzestext:
Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags
obliegende Anzeigenpflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht
des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teil ein
Verschulden zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls
mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie
angemessen ist, von dem Beginn der laufenden Versicherungsperiode
an die höhere Prämie verlangen. Das gleiche gilt, wenn
bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme
der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden
ist, weil der dem anderen Teil nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine
höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen.
Entscheidend ist die obliegende Anzeigenpflicht. Diese besagt, dass
der Antragssteller alle Fragen eines Antrages wahrheitsgemäß
und vollständig zu beantworten hat. Tut er dies nicht, erfüllt
er seine Anzeigenpflicht nicht und der Versicherer kann das Risiko
nicht richtig einschätzen.
Jetzt kann aber z.B. der Fall eintreten, dass
ein Antragsteller den Antrag nach besten Wissen und Gewissen ausgefüllt
hat, er einen gewissen Umstand nur nicht angegeben hat, weil er
diesen noch nicht wusste, z.B. sein Arzt diesen aber bereits kannte.
Dann kann der Versicherer sich auch auf den § 41 VVG berufen.
Denn dort steht:
Das gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein
für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer
nicht angezeigt worden ist, weil der dem anderen Teil nicht bekannt
war.
Es ist gut, wenn in den Tarifbedingungen enthalten ist, dass der
Versicherer darauf verzichtet, sich auf diesen Paragrafen zu beziehen.
Weltweiter Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz sollte unbedingt weltweit
sein. Keiner ist heute mehr sein ganzes Leben nur zu Hause. Das
bezieht sich nicht nur auf Urlaubsreisen. Viele müssen auch
mal beruflich ins Ausland. Manche Versicherer prüfen beim Abschluss,
ob ein Auslandseinsatz gerade bevorsteht und wenn ja, ob dieser
in ein Krisengebiet (z.B. Kriegsgebiet oder z.B. auch Malariagebiet)
geht. Das ist verständlich und sollte dies der Fall sein, ist
eine Ablehnung des Antrages oder ein Risikozuschlag zu erwarten.
Wenn Sie also einen Berufsunfähigkeitsversicherung-Schutz wünschen und ein längerer,
evtl. kritischer Auslandseinsatz bevorsteht, dann schauen Sie gemeinsam
mit Ihrem Makler mehrere interessante Tarife an und überprüfen,
welcher Versicherer nach Auslandsaufenthalten schon im Vorfeld fragt.
Bei den anderen sollte Ihr Makler dann mal unverbindlich anfragen,
wie es mit dem weltweiten Versicherungsschutz genau ausschaut und
ob es hier ggf. irgendwelche Ausschlüsse gibt, die ggf. zur
Folge haben, dass Sie keine Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente erhalten würden.
Interessant ist bei diesem Thema übrigens auch, ob zur Prüfung,
ob eine Berufsunfähigkeit besteht, Untersuchungen in Deutschland
gemacht werden müssen und wenn ja, wer z.B. für die Reisekosten
aufkommt. Bei Personen, die Ihrem Wohnsitz und auch Ihren Krankenversicherungsschutz
nicht mehr in Deutschland haben, ist auch interessant, wer für
die Behandlungskosten aufkommt.
Stundung der Beiträge:
Hier ist die Frage, ob Beiträge während
der Leistungsprüfung gestundet werden oder nicht, gar nicht
so interessant, denn das machen eigentlich alle Versicherer. Interessant
ist eher, ob zinslos gestundet wird und wie diese Beiträge
dann, sollte keine Leistung anerkannt werden, zurückzuzahlen
sind. Gut ist, wenn diese zinslos gestundet werden und in Raten
zurückgezahlt werden können.
Umorganisation des Arbeitplatzes / des Betriebsstätte:
In vielen Versicherungsbedingungen findet die
Umorganisation keine Erwähnung. Dennoch muss der selbständige
Versicherte mit einer Verpflichtung zur Umorganisation rechnen.
Er muss, falls der Versicherungsfall eintritt, darlegen, dass und
inwiefern eine Aufgabenumverteilung nicht möglich ist, die
ihm eine weitere Tätigkeit ermöglicht.
Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung muss eine Umorganisation
aber immer zumutbar sein!!
Bei der Prüfung der Umorganisation stützt man sich im
wesentlichen auf 3 Punkte:
Auch nach einer erfolgten Umorganisation muss der Versicherte
eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber haben.
Ein erheblicher Kapitaleinsatz zur Durchführung ist
von der Rechtssprechung als unzumutbar angesehen worden. Die Umorganisation
muss „betrieblich sinnvoll“ sein.
Einkommensveränderungen dürfen nicht auf Dauer
ins Gewicht fallen.
Die Umorganisation betrifft in der Regel Selbständige, z.T.
auch leitende Angestellte. Gut ist, wenn die Umorganisation nur
für Selbständige gilt und wenn dies in den Tarifbedingungen
auch deutlich so drinsteht.
Wird bei der Leistungsprüfung wirklich nur der zuletzt
ausgeübte Beruf geprüft?
In manchen Tarifen gibt es eine Klausel. Diese
klingt so oder ähnlich:
„Hat der Versicherte innerhalb der
letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei
der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden,
wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen
Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren
Berufs dem Versicherten bekannt oder für ihn absehbar waren.“
Eine solche Formulierung ist nicht so optimal.
Besser ist, wenn wirklich nur auf den zuletzt ausgeübten Beruf
geprüft wird.
Arztanordnungsklausel:
Wenn in einem Versicherungsvertrag diese vereinbart
ist, kann der Versicherer vom Versicherten verlangen, sich bestimmten
Therapien oder Behandlungen zu unterziehen. Kommt der Versicherte
dann dieser Aufforderung nicht nach, kann der Versicherer die Leistungen
einstellen.
Zum Glück verzichten inzwischen die meisten Tarife auf diese
Klausel.
Nachversicherungsgarantien:
Nachversicherungsgarantien ermöglichen, zu
einem späteren Zeitpunkt noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung
die Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente (und den Beitrag) zu erhöhen. Die Erhöhung
ist nur möglich, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt und
muss dann auch innerhalb weniger Monate nach dem Eintreten des Ereignisses
erfolgen.
Hier einmal ein Beispiel für mögliche
Nachversicherungsgarantien:
- Gebrt eines Kindes (...) oder Adoption
- Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
(...), sofern diese die Mitgliedschaft in der für den Beruf
zuständigen Kammer erfordert· Beendigung der Berufsausbildung
bzw. Start in das Berufsleben (...)
- Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das Berufsleben
der versicherten Person
- Aufnahme eines Darlehen (...) zur Finanzierung einer selbstgenutzten
Immobilie im Wert von mindestens 100000 €.
- Erhöhung des Jahreseinkommens der versicherten Person
(...) (unter bestimmten Voraussetzungen)
ABER: der Höchstbetrag ist 3000.- € jährliche Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente
und mehrere Erhöhungen dürfen insgesamt 6000.- €
jährliche Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente nicht überschreiten.
Der Versicherungsnehmer darf nicht älter als 40 sein und die
Erhöhung muss in angemessener Relation zum Einkommen sein.
Zudem ist die Erhöhung nur möglich, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente
zum Zeitpunkt der Erhöhung höchstens seit 10 Jahren versichert
ist.
Nachversicherungsgarantien sind i.d.R. recht verklauselt
und werden daher nur selten in Anspruch genommen. Es gibt aber auch
eine andere Form der Nachversicherungsgarantie. Einige Tarife ermöglichen
über einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsabschluss die Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente
(und den Beitrag) noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung
in einen bestimmten Umfang zu erhöhen. Sie bietet also eine
Nachversicherungsgarantie, die nicht an das Eintreten bestimmter
Ereignisse geknüpft ist. So kann sich z.B. ein Berufsanfänger,
der wenig verdient, erst mal geringer versichern und dann nach 3,
4 Jahren noch eine Erhöhung vornehmen (und das ohne, dass er
Vater geworden ist oder sich eine Immobilie gekauft hat).
Lebensstellung:
Der Begriff der Lebensstellung ist wichtig bei
einer Verweisung.
Ein Beispiel (Berufsunfähigkeitsversicherung der Volkswohl
Bund Lebensversicherung):
„Berufsunfähigkeit liegt nicht vor,
wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt,
die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und gesundheitlichen Beeinträchtigung
ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die bisherige Lebensstellung ist nicht gewahrt, wenn das jährliche
Einkommen mehr als 20% unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten
Beruf liegt.“
Es ist jedoch bei der Lebensstellung nicht nur
das Einkommen, sondern auch die Wertschätzung der Vergleichstätigkeit
zu beachten.
Gut ist es, wenn in den Bedingungen zu lesen ist, wie der Versicherer
mit dem Begriff Lebensstellung umgeht, da es sonst zu Unklarheiten
im Leistungsfall kommen kann. Am besten ist es, wenn Aussagen nicht
nur bezüglich der Einkommensreduzierung, sondern auch der sozialen
Stellung, also der Wertschätzung, enthalten sind.
Vorübergehendes oder dauerhaftes Ausscheiden
aus dem Berufsleben:
Bei vorübergehenden Ausscheiden (z.B. Elternzeit)
sollte im Berufsunfähigkeits-Fall stets der zuletzt ausgeübten
Beruf geprüft werden. Aus den Bedingungen soll auch deutlich
hervorgehen, ab wann der Versicherer von dauerhaftem Ausscheiden
spricht und wie er in einem solchen Fall prüft. Gut ist, wenn
auch bei dauerhaften Ausscheiden der zuletzt ausgeübte Beruf
geprüft wird.
Wann erfolgt eine Aussage zur Leistungspflicht?
Manche Versicherer geben in den Bedingungen an,
wie lange der Versicherte maximal warten muss, bis er vom Versicherer
bezüglich der Leistungspflicht eine Aussage erhält. Dies
ist vorbildlich (wobei der Zeitraum 4 Wochen nicht überschritten
werden sollte). Voraussetzung ist natürlich, dass der Versicherer
auch alle nötigen Unterlagen zur Prüfung erhalten hat.
§ 172 VVG – Neufestsetzung der Prämie:
„Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz
für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des
Versicherers ungewiss ist, so ist der Versicherer nur bei einer
nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren
Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen
Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt,
die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen
neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde
Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten,
und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechtigungsgrundlagen
und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft
und deren Angemessenheit bestätigt hat. (...)
Der Verzicht auf § 172 wird immer wieder
gefordert, da seine Kritiker vergleichbare Zustände wie in
der privaten Krankenversicherung befürchten. Man hat Angst,
die Versicherer könnten jetzt mit niedrigen Beiträgen
locken, um diese dann später kräftig zu erhöhen.
Dieser Vergleich stimmt so aber nicht. Der Grund liegt in der Formulierung:
„nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren
Veränderung des Leistungsbedarfs“. Bei vorhersehbaren
Veränderungen ist somit keine Beitragsanpassungsmöglichkeit
gegeben. Dies gilt (lt. verschiedener Rechtskommentare) auch für
Irrtümer, die durchaus vermeidbar sind. Nach der gängigen
Auffassung der Juristen berechtigen somit Fehlkalkulationen bei
der Beitragsberechnung nicht dazu, die Beiträge gemäß
§ 172 VVG anzuheben. Nicht vorhersehbare Veränderungen
können auftreten und es sollte in dieser Situation im Sinne
beider Parteien –Versicherer und Versicherter- sein, den Versicherungsschutz
aufrechterhalten zu können. Der Verzicht auf § 172 VVG
stellt für uns somit kein Kriterium für eine leistungsstarke
Berufsunfähigkeitsversicherung-Versicherung dar.
Zeitlich befristete Anerkenntnisse:
Die Anerkennung der Leistungspflicht, also eine
Aussage, ob und in welchem Umfang ab wann geleistet wird, muss der
Versicherer dem Versicherten schriftlich übermitteln. Hat der
Versicherer dabei bedingungsgemäß festgehalten, dass
er die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses
ggf. nutzen möchte, so die Anerkennung der Leistungspflicht
nicht nur unbefristet, sondern ggf. auch befristet erfolgen. Der
Nachteil eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses ist: nach Ablauf
der Befristung wird wieder nach den Regeln des Erstprüfverfahrens
geprüft, das bedeutet, der Versicherte hat die Beweislast.
Wird ein unbefristetes Anerkenntnis ausgesprochen, dass kann der
Versicherer „nur“ im Rahmen eines Nachprüfverfahrens
überprüfen, ob Berufsunfähigkeitsversicherung noch besteht. Aus diesem Grund sollte
ein zeitlich befristetes Anerkenntnis nie einfach willkürlich
ausgesprochen werden, sondern höchstens in begründeten
Ausnahmefällen. So ein Ausnahmefall kann sich bei unklarer
Sachlage mal ergeben. Die Befristung sollte dann aber auf keinen
Fall eine Jahresfrist überschreiten.
Schlecht sind Formulierungen wie „... erklären wir, ob
und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.“
Hier ist es dem Versicherer möglich gleich mehrere befristete
Anerkenntnisse hintereinander auszusprechen.
Gut ist z.B. eine Formulierung wie: Grundsätzlich erfolgt die
Entscheidung über die Leistungspflicht ohne zeitliche Befristung.
Nur in begründeten Einzelfällen ist die Befristung des
Leistungsanerkenntnisses für maximal 12 Monate möglich.
Noch besser ist: „... Auf die Möglichkeit eines befristeten
Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich.“ (Allianz)
Anerkennung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente
als Berufsunfähigkeitsversicherung:
Dieser Punkt sollte in den Tarifen enthalten sein,
ist es leider nicht immer. Mir unerklärlich, denn wenn man
sieht, wie krank einer sein muss, dass er die gesetzliche Erwerbsminderungsrente
erhält, dann verstehe ich nicht, warum hier ein Versicherer
noch selbst prüfen will, ob das der Definition der Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht.
DU-Klausel:
Diese wird nur noch von wenigen Versicherern angeboten.
Sie besagt, dass eine Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit
anerkannt wird. In der Regel ist diese Aussage noch spezifiziert.
Es wird dann nur die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen anerkannt und nur bei Beamten auf Lebenszeit. Wenn
Sie Beamter sind oder werden wollen, sollten Sie darauf achten,
dass der Tarif eine DU-Klausel enthält und wenn ja, wie genau
diese definiert ist. Vor allem für Polizisten, Soldaten und
Feuerwehrleute gibt es z.T. Extrabestimmungen.
Tarife mit DU-Klausel bieten derzeit z.B. an: Neue BBV, Bayerische
Beamten Versicherung, DEBEKA, Iduna, Inter Versicherung, WWK, DBV-Winterthur
oder Karlsruher Hinterbliebenenkasse.
Wiedereingliederungshilfe und Anfangshilfe:
Die Wiedereingliederungshilfe
wird gezahlt, wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung
endet. Das zahlen viele Versicherer, zahlen
Sie auch wahrscheinlich ganz gern, da
ja dann die Berufsunfähigkeitsversicherung-Rente
nicht mehr geleistet werden muss.
Eine Anfangshilfe ist eine schöne
Sache. Bei der Anfangshilfe erhalten Sie
bei der Anerkennung der Berufsunfähigkeit
noch eine Finanzspritze. Das kann äußerst
wertvoll sein. Sie erhalten dann Geld,
wenn Sie es i.d.R. auch richtig dringend
benötigen.