Der Fall wurde vor dem Landessozialgericht Sachsen Anhalt (AZ: L 2 AS 16/10 B ER) entschieden. Dort hatte ein ALG IV-Bezieher, der privat versichert ist, geklagt, dass die Versicherungskosten voll übernommen werden müssten.
Dem ist nicht so, entschieden die Richter. Es bestehe kein Anspruch für ALG IV-Bezieher, dass die Kosten für die private Krankenversicherung im vollen Umfang übernommen werden. Übernommen werden müssten jedoch die Beträge, die bei der Höhe der GKV-Kosten liegen (also gut 125.- EURO monatlich). Wer von dieser Situation betroffen ist, müsse entweder die Differenz selbst begleichen oder einen Basistarif abschließen. |